Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 7 Opferbezogene Gestaltung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/7#abs-1 (1) Die berechtigten Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzuges, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen und bei der Erteilung von Weisungen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht der Tat und deren Folgen für die Opfer soll geweckt oder vertieft werden. Die Gefangenen sollen durch geeignete Behandlungsmaßnahmen dazu angehalten werden, Verantwortung für ihre Tat zu übernehmen. Wege zum Ausgleich des verursachten materiellen und immateriellen Schadens sollen aufgezeigt und vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/7#abs-3 (3) Maßnahmen des Opferschutzes und des Tatausgleichs sind mit dem Ziel der Eingliederung der Gefangenen in Einklang zu bringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/7#abs-4 (4) Für Fragen des Opferschutzes und des Tatausgleichs sollen Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner in den Anstalten zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/7#abs-5 (5) Opfer, die sich an die Anstalten wenden, sind in geeigneter Form, auch durch die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, auf ihre Rechte nach diesem Gesetz hinzuweisen.
Abschnitt 2
Aufnahme und Vollzugsplanung